Satzung

Die Satzung des Freundeskreis der Panzergrenadiertruppe e. V. regelt den Umgang miteinander, das Vereinsleben, den Zweck und die finanziellen Themen des Vereins. Im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung können Anträge zur Satzungsänderung eingereicht und abgestimmt werden.

Gültig seit November 2022

§ 1 NAME UND SITZ

  1. Der Verein trägt die Bezeichnung „Freundeskreis der Panzergrenadiertruppe e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lüneburg eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist MUNSTER an der Panzertruppenschule.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

  1. Der „ Freundeskreis der Panzergrenadiertruppe e.V.“ bezweckt :
    - in der Öffentlichkeit und in ausgewählten gesellschaftlichen Bereichen Wesen und Auftrag der Panzergrenadiertruppe zu verdeutlichen und zu unterstützen und durch Vorträge, Diskussionen und Begegnungen seinen Mitgliedern und der Öffentlichkeit Informationen über verteidigungspolitische, taktisch operative und technische Prob-leme sowie über die Weiterentwicklung der Panzergrenadiertruppe zu vermitteln;
    - dem Heer ein Forum zu spezieller Unterrichtung über Verteidigungsprobleme zu bie-ten, den aktiven Soldaten und Reservisten eine zusätzliche Möglichkeit zu geben, sich in allen Lebenslagen qualifiziert zu informieren;
    - Brückenfunktion zwischen den Generationen innerhalb der Panzergrenadiertruppe zu sein;
    - Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen zur Erforschung zeitgeschicht-licher Themen und zur Weiterentwicklung der Truppengattung;
    - Herstellen und Aufrechterhaltung von Verbindungen zu Vereinigungen mit ähnlichen Zielen im In - und Ausland als Beitrag zur internationalen Zusammenarbeit.
  2. Der Zweck des Vereins wird u. a verwirklicht
    - im Rahmen der Durchführung eines jährlichen Symposiums,
    - im Rahmen von Informations- und Werbemaßnahmen,
    - durch werbewirksame Präsentation des Vereins in der Öffentlichkeit,
    - Herausgabe entsprechender Mitteilungen.
  3. Der Verein unterstützt und ist offen für Gemeinschaften mit ähnlicher Zielsetzung und beeinträchtigt diese nicht.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied im Freundeskreis der Panzergrenadiertruppe e. V. können alle die werden, die Gewähr dafür bieten, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen.
    Im Einzelnen
    (1) Kameradschaften und Traditionsverbände der Panzergrenadiertruppe
    (2) Organisationen, Institutionen und Einzelpersonen ,die sich der Panzergrena-
    diertruppe verbunden fühlen und den Zweck des Vereins bejahen
    (3) Angehörige von Streitkräften befreundeter Nationen
  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand gegenüber unter Ein-haltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist schriftlich zu erklären.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  4. Vereinsmitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sollen solche Personen sein, die sich um den Verein, die Panzergrenadiertruppe oder durch herausragende Leistungen als Panzergrenadier verdient gemacht haben. Vereinsmitglie-der können Ehrenmitglieder vorschlagen. Die Ernennung erfolgt durch Vorstandsbe-schluss. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

§ 4 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins. Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwe-senden Mitglieder. Satzungsänderungen, die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes, die Änderung des Zwecks und die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
    Die Abstimmung ist offen; bei Wahlen kann sie geheim erfolgen, wenn die Mehrheit der erschienen Mitglieder geheime Abstimmung beantragt. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Zustimmung zum Beschluss schriftlich erklären.
  3. Der Vorstand beruft einmal jährlich, in der Regel zu Beginn des Geschäftsjahres, die Mitgliederversammlung ein. Zu ihr ist mindestens 6 Wochen vorher einzuladen. Anträ-ge müssen spätestens 2 Wochen vorher beim Vorstand eingegangen sein. In der Mit-gliederversammlung können Initiativanträge gestellt werden, wenn sie von mindestens 20 v.H. der Anwesenden unterschrieben wurden.
  4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des amtierenden Vorstandes so-wie den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer entgegen und entlastet den Vorstand.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf innerhalb einer von ihm für angemessen gehaltenen Frist mit einer Tagesordnung ein. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  6. Stimmrecht der Kameradschaften, Traditionsverbände, Organisationen und Institutionen gem. § 3 (1) und (2) werden durch deren gewählten Vertreter ausgeübt.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist von dem Vorsit-zenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Mitgliederver-sammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  8. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Die Einladungsfrist be-ginnt 3 Tage nach der Posteinlieferung.

§ 6 VORSTAND

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
  2. Der Vorstand besteht aus
    - 1 Vorsitzenden
    - 2 stellvertretenden Vorsitzenden
    - 1 Geschäftsführer
    - 1 Schatzmeister
    - 1 Schriftführer
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind der Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden mit einem anderen Vorstands-mitglied berechtigt.
  4. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder ist jederzeit möglich.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein Stellvertreter und 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsit-zenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
  6. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Gremien berufen.
  7. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.

§ 7 KASSENPRÜFER

  1. In der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und zwei stellvertretende Kassenprüfer gewählt. Die Wahl erfolgt im jährlichen Wech-sel. Sie dürfen weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein.
  2. Die Kassenprüfer überzeugen sich stichprobenartig von der ordnungsgemäßen Kassen- und Buchführung und überprüfen nach Abschluss des Geschäftsjahres sämtliche Ein-nahmen und Ausgaben auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Die Prüfungen sind von zwei Prüfern gemeinsam durchzuführen. Hierüber ist ein Prüfbericht zu fertigen, welcher dem Vorstand zum Verbleib vorzulegen ist. Er ist außerdem der Mitgliederver-sammlung durch einen Kassenprüfer nach dem Bericht des Schatzmeisters vorzutragen. Über stichprobenartige Prüfungen ist der Vorstand schriftlich zu unterrichten.

§ 8 MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des jährlichen Beitrages und die Art der Zahlungsweise mit einfacher Mehrheit.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht wirtschaftliche Zwecke.

§ 9 HAFTUNG

  1. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zu-stehenden Verrichtungen begangene zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 10 AUFLÖSUNG

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu je einem Drittel an
- das Soldatenhilfswerk e.V.,
- den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge und,
- den Verein der Freunde und Förderer des Panzermuseums Munster,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Gefasste Verwendungsbeschlüsse dürfen erst nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 GESCHÄFTSJAHR

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Über Uns

Am 18.März 1996 gründete eine Gruppe ehemaliger und aktiver Offiziere der Panzergrenadiertruppe den Freundeskreis.

Zielsetzung ist es, den Zusammenhalt und die Kameradschaft über alle Dienstgradgruppen und Generationen hinweg zu fördern und über die Entwicklung der Truppengattung zu informieren.

Kontakt

Freundeskreis der Panzergrenadietruppe e. V.
Geschäftsstelle
Postfach 1151
29633 Munster

Öffnungszeiten: Montag und Mittwoch 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr

+49 (0) 5192 / 98 62 81

+49 (0) 5192 / 98 62 80

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